Ambulante Pflege bis Verhinderungspflege

Die Pflege eines Menschen ist eine Frage des Vertrauens, die Pflege zu Hause noch viel mehr. Unsere Pflegeleistungen erbringen wir mit Herz und Hingabe. Die Qualität unserer Pflegeleistungen schreiben wir groß. Wir wollen der Pflegedienst Ihres Vertrauens werden und bleiben. Auf Wunsch erbringen wir alle Pflegeleistungen bei Ihnen zu Hause.

Sie wollen uns 24 Stunden in unmittelbarer Nähe wissen? Ziehen Sie ein in unser Betreutes Wohnen in der Leipziger Straße 2c und der Hordisstraße 2 in Markranstädt. Wir beraten Sie gern!

Körperbezogene Pflege, auch als Grundpflege bekannt

Als körperbezogene Pflegeleistungen werden all diejenigen Hilfestellungen bezeichnet, die mit der Körperhygiene, der Aufnahme von Nahrung, dem Ausscheiden und der Mobilisation im Zusammenhang stehen.

Behandlungspflege – Durchführung ärztlicher Verordnungen

Die Behandlungspflege beinhaltet von einem Arzt angeordnete, an Pflegekräfte delegierte und unter seiner Aufsicht durchgeführte Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, wie zum Beispiel Insulininjektionen, Verbandwechsel, Katheterwechsel, Medikamentengaben, Blutdruckkontrollen. 
Behandlungspflege erhalten Versicherte in ihrem oder im Haushalt ihrer Familie als häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Pflegerische Betreuung

Entlastung pflegender Angehöriger

Förderung der Selbstständigkeit & Selbstbestimmtheit des pflegebedürftigen Menschen bei der Gestaltung des Alltags

Hilfen bei der Haushaltsführung

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (Hauswirtschaftliche Leistungen) sind die Hilfestellungen, die mit der Organisation des täglichen Lebens im Zusammenhang stehen, wie Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen etc. (Grundreinigungen von Wohnungen ist nicht darin enthalten)

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB X

Wenn Sie Ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen, haben Sie rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn Sie in den Urlaub fahren möchten. 

Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub, genauso wie jeder Angestellte. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr. 

Auch ein Ambulanter Pflegedienst kann Leistungen der Verhinderungspflege übernehmen.

Diesen Zeitraum müssen Sie nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern können ihn in einzelne kürzere Etappen aufteilen. 
Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet wird. Das heißt, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen.

Pflegeberatung § 37.3 SGB XI

Wenn Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben, müssen Sie in den

Pflegegraden 2 und 3 alle 6 Monate,

Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate einen Nachweis über eine
Pflegeberatung gegenüber Ihrer Pflegekasse erbringen.

Bei Pflegegrad 1 können Sie auf Wunsch einmal jährlich eine Pflegeberatung
in Anspruch nehmen.

Jeder bei der Pflegeversicherung zugelassene Pflegedienst kann diesen
Nachweis erbringen. Die Kosten dafür werden direkt mit der Pflegekasse
abgerechnet. Nur bei Privatversicherten werden diese dem Kunden direkt in
Rechnung gestellt.